Bürgermitteilungen


 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aus gegebenem Anlass möchte ich Sie auf einige Punkte hinweisen, die immer wieder zu öffentlichen Ärgernissen führen.

Ihr

       

       Josef Förg 

   1. Bürgermeister

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1. Räum- und Streupflicht

 Die Gemeinde weist darauf hin, dass alle Haus‑ und Grundbesitzer im Winter verpflichtet sind, für sichere begehbare Gehwege zu sorgen.

 

         An Sonn und Feiertagen   von 8.00 bis 20.00 Uhr
           und an Werktagen          von 7.00 bis 20.00 Uhr

 

sind Fußwege, die an die Grundstücke angrenzen, von Schnee, Eis und Glätte freizuhalten. Es empfiehlt sich, Sand, Riesel o.ä. umweltfreundliche Materialien zu verwenden. Grundstückseigentümer, bei denen kein Gehsteig, sondern eine Straße oder ein öffentlicher Weg vorbeiführt, sind ebenfalls verpflichtet, einen Streifen von mindestens 1,00 m zu räumen und zu streuen.

   

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2.  Pflege unbebauter Grundstücke

 Häufig gehen bei der Gemeinde Beschwerden über den teilweise unansehlichen Zustand einiger unbebauter Grundstücke im Ortsbereich, sog. Baulücken, ein.

Zum Schutz vor Verwilderung sind diese Grundstücke mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch im Oktober, zu mähen. Diese Maßnahme dient auch einer geordneten Entwicklung des Biotops "Wiese”.

 

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3.  Rasenmähen  (Der nächste Sommer kommt bestimmt)

 Die Zeiten für Rasenmähen, Häckseln und andere lärmintensive Gartenarbeiten sind gem. § 3 Abs. 1 der 8. BImSchV wie folgt festgelegt:

 

  Montag - Samstag: 7.00 - 19.00 Uhr.

 

Nachdem keine gesetzliche Mittagsruhe vorgesehen ist und die Gemeinde auch nicht beabsichtigt, diese per Verordnung einzuführen, appellieren wir an alle Bürger,
f r e i w i l l i g eine Mittagsruhe
, auch für andere lärmintensive Arbeiten, einzuhalten.
 

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4. Freihalten von Straßen und Gehwegen und Sträuchern

 Hiermit werden alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtige an ihre Pflicht erinnert, Straßenräume bis zu einer Höhe von 4,30 m und Gehwege bis zu einer Höhe von 2,50 m von überhängenden Ästen und Sträuchern freizumachen, damit öffentliche Straßen und Wege ungehindert benutzbar sind. Gleiches gilt für die Freihaltung von Verkehrszeichen. Die Gemeinde wird die Einhaltung aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges überwachen.

Halten Sie als Eigentümer und Mieter auch die Gehsteige an Ihren Grundstücken laubfrei, damit Ihre Mitbürger auf den Gehsteigen sicher gehen können.

 

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 5.  Parksituation auf öffentlichen Straßen und Gehwegen

 Zu einer regelrechten Unsitte hat sich das Parken auf öffentlichen Straßen entwickelt.

Nicht zu unrecht verlangt die Bayerische Bauordnung zu jedem Bauantrag den Nachweis der erforderlichen Stellplätze auf eigenem Grundstück.

Häufig ist jedoch zu beobachten, dass Garagen zweckentfremdet und Stellplätze auf Privatgrundstücken ungenutzt bleiben, die entsprechenden Fahrzeuge werden auf öffentlichen Straßen abgestellt.

Die teils auf sehr engen öffentlichen Straßen abgestellten Fahrzeuge stellen nicht nur ein Ärgernis für die Nachbarn, sondern insbesondere eine Behinderung für Rettungsfahrzeuge wie Feuerwehr oder Notarztwägen sowie Müllabfuhr, Möbeltransporte und Tankwägen dar. Zur Winterszeit behindern diese Fahrzeuge den kommunalen Winterdienst in teils unerträglichem Maße.

Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde, zumindest die eigenen Fahrzeuge auf eigenem Grund abzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch angeführt, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist.

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6.  Hundekot

 Die Verschmutzung öffentlicher Wege und Plätze durch Hundekot hat mittlerweile einen Grad erreicht, der von der Gemeinde nicht mehr hingenommen werden kann. Speziell Gehwege und Kinderspielplätze sind hier anzuführen. Die Gemeinde weist darauf hin, dass jeder Hundebesitzer verpflichtet ist, den Kot seines "Zamperl's" unschädlich zu beseitigen. Sollte auch weiterhin dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, so wird Anzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion erstattet.

 Hinweis:

Anzeigen sind jedoch nur möglich, wenn detaillierte <

Zeugenaussagen zur Verfügung stehen.

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7. Trinkwasseranalyse

 

Greifenberg:

 Nitratgehalt           3 – 6mg/l

Härtegrad              4 – 7 °dH

Härtebereich         1- 2 des Waschmittelgesetzes

 

Beuern:

Nitratgehalt           ca. 1 mg/l

Härtegrad             ca. 23,6°dH

Härtebereich              4 des Waschmittelgesetzes

   

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